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Neue Hundehalteverordnung (HundehV) im Land Brandenburg

Meldung aus Nordwestuckermark

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

sehr geehrte Hundehalterinnen und Hundehalter,

 

das Ordnungsamt der Gemeinde Nordwestuckermark möchte Sie darüber informieren, dass mit Wirkung zum 01.07.2024 im Land Brandenburg eine neue Hundehalteverordnung (HundehV) in Kraft getreten ist.

Die neue HundehV knüpft zum einen an die bisherigen Regelungen der alten Verordnung an und trifft zum anderen einige wesentliche Änderungen über die wir Sie gerne zusammenfassend informieren möchten.

Die neue HundehV bestimmt im ersten Abschnitt allgemeine Regelungen, welche für alle Hunde gelten. Im zweiten Abschnitt der Verordnung trifft sie Regelungen, welche speziell für gefährliche Hunde gelten. Ausnahme- und Übergangsvorschriften sowie Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten werden im dritten Abschnitt der Verordnung geregelt.

 

Änderungen im ersten Abschnitt der Verordnung

Eine wesentliche Änderung ist, dass die neue HundehV in § 2 Abs. 1 HundehV eine kostenpflichtige Anmelde- und Kennzeichnungspflicht für alle Hunde ab der achten Lebenswoche vorsieht. Ungeachtet der Widerristhöhe und des Gewichtes, müssen demnach alle Hunde zukünftig neben der steuerlichen Anmeldung auch ordnungsbehördlich angemeldet werden. Hunde die bislang noch nicht ordnungsbehördlich angemeldet sind, müssen nachgemeldet werden. Die Anzeige der Haltung gegenüber dem Ordnungsamt hat unverzüglich zu erfolgen. Neben der Angabe der Rasse, des Wurfdatums sowie der Fellfarbe und der Chipnummer, sind der Ordnungsbehörde auch die Personalien der Halterin oder des Halters mitzuteilen. Das Ordnungsamt wird Ihnen selbstverständlich ein Formular für die ordnungsbehördliche Anmeldung zur Verfügung stellen. Sofern Sie der Anzeige- und Kennzeichnungspflicht nicht nachkommen, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 10.000,00 € geahndet werden kann § 16 Abs. 2 S. 1 HundehV.

Ebenfalls neu ist die landesweite Pflicht, dass die durch Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen sind § 1 Abs. 5 HundehV. Auch hier kann das Ordnungsamt ein Bußgeld bei Verstößen auferlegen.

In Hinblick auf die Leinenpflicht, den Maulkorbzwang sowie den Mitnahmeverboten, hält der Verordnungsgeber an alten Regelungen fest § 3 und § 4 HundehV. Hunde sind demnach beispielsweise bei öffentlichen Veranstaltungen, in begrenzten und der Allgemeinheit zugänglichen Parks und Grünanlagen sowie auf Zuwegungen und Grundstücksflächen von Mehrfamilienhäusern, so sicher an der Leine zu führen, dass Tiere, Menschen oder Sachen nicht gefährdet werden. Ein Mitnahmeverbot für Hunde gilt beispielweise für Kinderspielplätze und für gekennzeichnete Liegewiesen und öffentliche Badestellen.

 

Änderungen im zweiten Abschnitt der Verordnung

Eine weitergehende und wesentliche Änderung des Verordnungsgebers ist die Abschaffung der sogenannten Rassenliste und der damit einhergehenden unwiderlegbaren bzw. widerlegbaren Gefährlichkeit der Hunde aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit. Für die Beurteilung der Gefährlichkeit eines Hundes, sollen zukünftig die Sachkunde der Halterin/des Halters sowie das Verhalten des Hundes entscheidend sein. Die Gefährlichkeit eines Hundes ist demnach durch die örtliche Ordnungsbehörde im jeweils konkreten Einzelfall (z.B. nach einem Bissvorfall) festzustellen.

Mit der neuen HundehV entfällt somit das Verbot des Haltens von unwiderleglich gefährlichen Hunden aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit (vormals § 8 Abs.2 HundehV). Auch entfällt die Verpflichtung zur Vorlage eines Negativzeugnisses für widerlegbar gefährliche Hunde (vormals § 8 Abs. 3 HundehV).

Soweit Hunde nach altem Recht aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit als gefährlich galten, sieht die Verordnung nach neuem Recht dies nicht mehr vor. Für das Halten von bislang unauffälligen Hunden, entfallen mithin jegliche Erlaubnisverfahren und Verbote. Die Gefährlichkeit eines Hundes muss zukünftig aufgrund der Prüfung eines konkreten Vorfalls durch die örtliche Ordnungsbehörde festgestellt werden. Nach der neuen Verordnung gelten Hunde demnach als gefährlich, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 HundehV erfüllt sind.

 

Weitergehend gibt es auch neue Änderungen und Ergänzungen, welche beispielsweise die Rückstufung eines vormals als gefährlich festgestellten Hundes, zu einem nicht-gefährlichen Hund vorsehen. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen und nach Ablauf von mindestens zwei Jahren, kann auf Antrag der Halterin/des Halters und mittels des Nachweises eines Wesenstestes, die Klassifizierung als „gefährlich“ rückgängig gemacht werden, vgl. hierzu § 10 HundehV.

In Hinblick auf die Erlaubnispflicht für das Halten von gefährlichen Hunden sowie Ausnahmen hiervon, hält der Verordnungsgeber weiterhin an den bestehenden Regelungen fest. Die diesbezüglichen Vorschriften wurden allerdings überarbeitet und verschärft.

 

Ausnahme und Übergangsregelungen im dritten Abschnitt der Verordnung

Für einen speziellen Kreis von Hunden, beispielsweise für Diensthunde von Behörden, gelten Ausnahmeregelungen nach § 14 HundehV. Darüber hinaus hat der Verordnungsgeber auch explizite Regelungen für die Anerkennung von Besuchshunden getroffen § 15 HundehV.

Die neuen Regelungen der HundehV gelten grundsätzlich ab dem 01.07.2024. Ordnungsbehördliche Erlaubnisse, welche nicht an die Rassezugehörigkeit eines Hundes geknüpft sind, gelten fort.

 

Hunde, welche aufgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 der HundehV vom 16.06.2004 (alte Verordnung) ausschließlich aufgrund der Rassezugehörigkeit als gefährlich galten, gelten mit in Kraft treten der neuen Verordnung, also mit Wirkung zum 01.07.2024, nicht mehr als gefährlich, vgl. hierzu § 17 Abs. 1 HundehV.

Im Weiteren ist in den Übergangsregelungen bestimmt, dass Erlaubnisse nach § 10 Abs. 1 HundehV (alte Verordnung), welche die Ordnungsbehörden bis zum Tag der Verkündung der neuen Verordnung erlassen hat, nach § 6 Abs. 1 HundehV fortgelten, vgl. hierzu § 17 Abs. 2 HundehV.

Sollten Sie zur neuen Hundehalteverordnung noch weitergehende Fragen haben, steht Ihnen das Ordnungsamt der Gemeinde Nordwestuckermark gerne zur Verfügung. Bitte richten Sie Ihre Anfragen per Mail an: .

Informationen finden Sie ebenso auf der Homepage des zuständigen Landesministeriums:

 

Neue Hundehalteverordnung tritt am 1. Juli in Kraft | Ministerium des Innern und für Kommunales (brandenburg.de)