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News-Ticker

 

Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage in der Gemarkung Wilhelmshof" der Ge

Meldung aus Nordwestuckermark
Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage in der Gemarkung Wilhelmshof" der Ge (Bild vergrößern)
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Betreff: vorhabenbezogener Bebauungsplan „Errichtung einer Freiflächenphoto­voltaik­anlage in der Gemarkung Wilhelmshof" der Gemeinde Nordwestuckermark

Hier: Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4a Abs. 3 Baugesetzbuch

 

Plangebiet: Gemarkung Wilhelmshof, Flur 002, Flurstuck: 15, 17 (tlw.)., 19, 20 (tlw.), 47/2, 52 (tlw.), 58 (tlw.), 102, 103 (tlw.), 104 (tlw.), 107 (tlw.) 

 

Der Geltungsbereich des zur erneuten Auslegung bestimmten Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage in der Gemarkung Wilhelmshof” umfasst eine Gesamtfläche von ca. 46,8 ha. Für eine Nutzung mit Photovoltaikmodulen sind maximal 40 ha im Geltungsbereich vorgesehen. 

Das Plangebiet liegt östlich der Ortslage Wilhelmshof zu beiden Seiten der Verlängerung des Basedower Weges. An das Gebiet grenzen im Norden der „Windpark Wilhelmshof“ und im Osten der „Windpark Lindenberg“. Südlich verläuft die Güstower Straße (L 25). Das Plangebiet befindet sich auf derzeit landwirtschaftlich, ackerbaulich genutzten Flächen. 

Die Planbereichsgrenzen sind dem Übersichtsplan zu entnehmen.

  1. Die Gemeindevertreter der Gemeinde Nordwestuckermark haben in ihrer Sitzung am 18.06.2026 den geänderten Entwurf des Bebauungsplanes „Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage in der Gemarkung Wilhelmshof“ (Stand Juni 2026) gebilligt (BV 26/2026). Die Gemeindeverwaltung wurde beauftragt, die erneute Öffentlichkeits­beteiligung gem. § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB sowie die erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen. 

    Der Beschluss wurde am 02.07.2026 im Amtsblatt für die Gemeinde Nordwest-uckermark Nr. 05/2026 bekannt gemacht. 

  2. Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist es, die Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage in der Gemarkung Wilhelmshof der Gemeinde Nordwestuckermark zuzulassen. Es ist beabsichtigt, ein sonstiges Sondergebiet „Photovoltaik“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO auszuweisen. Zur Schaffung von Baurecht ist die Aufstellung eines Bebauungsplans notwendig. Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im Regelverfahren. Gegenstand des Verfahrens ist auch die Erarbeitung der Umweltprüfung sowie die Erarbeitung der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz im Grünordnungsplan. 

  3. Die Darstellungen im Flächennutzungsplan Schönermark, Gemarkung Wilhelmshof der Gemeinde Nordwestuckermark stehen derzeit im Widerspruch zu den Zielen und Zwecken der Planung. Daher ist der FNP im Parallelverfahren zum Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 3 BauGB entsprechend zu ändern. Die Darstellungen des FNP sind von den Änderungen des Bebauungsplanentwurfs nicht betroffen.

  4. Zur erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB ist der geänderte Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage in der Gemarkung Wilhelmshof”, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) mit den textlichen Festsetzungen (Teil B), der Begründung einschließlich Umweltbericht mit Anhängen und der Vorhaben- und Erschließungsplan (Teil C), einschließlich der nachfolgend genannten, umweltbezogenen Informationen zu jedermanns Einsicht in der Zeit 

     

    vom 13.07.2026 bis zum 28.08.2026

 

in der Gemeindeverwaltung Nordwestuckermark, Bauamt, Amtsstraße 8, 17291 Nordwestuckermark OT Schönermark zu den Öffnungszeiten:

Dienstag      09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Mittwoch     09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Donnerstag 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr,

öffentlich zur Einsichtnahme ausgelegt. Während der vorgenannten Frist besteht für jedermann Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden, sie können bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden.

 

Die Beteiligung wird gemäß § 4a Abs. 3 BauGB inhaltlich auf folgende geänderte oder ergänzte Planinhalte eingeschränkt. Stellungnahmen dürfen nur zu den folgenden Sachverhalten abgegeben werden:

Planzeichnung (Teil A): 

  • Auf dem Flurstück 104 im nordöstlichen Teil des Geltungsbereichs wurde ein Leitungsrecht zugunsten der e.discom Telekommunikation GmbH für eine neu dargestellte Fernmeldeleitung aufgenommen. Infolge dessen mussten die geplanten Heckenpflanzung im Bereich des Leitungsrechts reduziert werden.

  • Ca. 40 m südlich davon wurde ein Leitungsrecht zugunsten der EWI Schönermark GmbH & Co. KG auf dem Flurstück 104 festgesetzt. Infolge dessen mussten auch hier die geplanten Heckenpflanzung im Bereich des Leitungsrechts reduziert werden.

  • Die im Plangebiet vorhandenen Bodendenkmale wurden in der Planzeichnung ergänzt.

Textliche Festsetzungen (Teil B):

  • Für das Umspannwerk im SO FF PVA V wird eine Maximalhöhe von 16 m festgesetzt (textliche Festsetzung 1.10).

  • Es wird ein Leitungsrecht zugunsten der EWI Schönermark GmbH & Co. KG auf dem Flurstück 104 festgesetzt (textliche Festsetzung 8.2)

  • Es wird ein Leitungsrecht zugunsten der e.discom Telekommunikation GmbH auf dem Flurstück 104 festgesetzt (textliche Festsetzung 8.3)

  • Der Hinweis zum Denkmalschutz wurde um den Absatz b) ergänzt (Hinweis Denkmalschutz)

Begründung mit Anlagen & Umweltbericht:

  • Grau markierte Änderungen / Ergänzungen in den Textdokumenten.

 

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den o.g. Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Zusätzlich zur o. g. öffentlichen Auslegung der Planunterlagen sind diese für die Zeit der Auslegung auch auf der Homepage der Gemeinde Nordwestuckermark unter der Internetadresse www.nordwestuckermark.de einsehbar.

Weiterhin wird der Inhalt dieser Bekanntmachung über ein zentrales Internetportal des Landes unter https://bb.beteiligung.diplanung.de (Suchfeld: 17291 – vBPlan PVFFA Wilhelmshof Nordwestuckermark) zugänglich gemacht.

 

Es liegen folgenden Arten und Inhalte umweltbezogener Informationen vor:

Im Rahmen der Umweltprüfung wurden im Umweltbericht gemäß § 2a BauGB sowie in den ergänzenden Fachgutachten (insbesondere Grünordnungsplan und Artenschutzbeitrag) der derzeitige Umweltzustand erfasst und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Fläche, Boden, Wasser, Klima und Luft, Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensräume, die biologische Vielfalt, das Landschaftsbild, den Menschen sowie Kultur- und Sachgüter untersucht und bewertet. Ergänzend liegen ein Blendgutachten sowie ein Brandschutzkonzept vor. Darüber hinaus wurden umweltbezogene Stellungnahmen von Fachbehörden und Trägern öffentlicher Belange ausgewertet.

Die vorliegenden umweltbezogenen Informationen lassen sich nach folgenden Themenbereichen zusammenfassen:

Zu den Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt enthalten insbesondere der Umweltbericht, der Grünordnungsplan und der Artenschutzbeitrag sowie die Stellungnahmen der zuständigen Naturschutz-, Wasser- und Bodenschutzbehörden Aussagen zu den mit der Planung verbundenen Eingriffen in Natur und Landschaft. Thematisiert werden unter anderem Anforderungen an Gewässerabstände, Maßnahmen zum Bodenschutz und zur bodenkundlichen Baubegleitung sowie Maßnahmen des Artenschutzes und der Landschaftspflege. Aus den Stellungnahmen der Naturschutzverbände ergeben sich ergänzende Hinweise zu Moorböden, Habitatstrukturen (z. B. für Reptilien und Amphibien), zum Schutz vorhandener Gehölzstrukturen sowie zur Entwicklung von Ausgleichs- und Pflegemaßnahmen im Plangebiet.

Bezüglich der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks von Natura 2000-Gebieten wird festgestellt, dass keine entsprechenden Schutzgebiete betroffen sind.

Im Hinblick auf die Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt enthalten der Umweltbericht, das Blendgutachten sowie die Stellungnahmen der Immissionsschutzbehörden Aussagen zu möglichen Geräusch- und Lichtemissionen. Unter Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen durch Blendwirkungen zu erwarten, wobei zur Vermeidung potenzieller Effekte die Umsetzung von Sichtschutzmaßnahmen vorgesehen ist. Aus Immissionsschutzrechtlicher Sicht kann nicht festgestellt werden, ob das Vorhaben geeignet ist schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen. Ergänzend werden brandschutztechnische Belange behandelt, bei deren Berücksichtigung keine Konflikte bestehen.

Zu den Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter enthalten der Umweltbericht sowie die Stellungnahmen der Oberen und Unteren Denkmalschutzbehörde Hinweise darauf, dass bei Erdarbeiten eine frühzeitige Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde erforderlich ist.

Zur Vermeidung von Emissionen sowie zum sachgerechten Umgang mit Abfällen und Abwässern enthält der Umweltbericht.

Darüber hinaus werden im Umweltbericht Aussagen zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie zur sparsamen und effizienten Energienutzung getroffen. Ebenso werden die einschlägigen fachplanerischen Vorgaben, insbesondere aus den Bereichen Landschaftsplanung sowie Wasser-, Abfall- und Immissionsschutz, berücksichtigt.

Weiterhin werden im Umweltbericht die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Umweltbelangen untersucht und bewertet.

Informationen zur Luftqualität sowie zu möglichen Auswirkungen infolge schwerer Unfälle oder Katastrophen sind im vorliegenden Fall nicht relevant bzw. nicht betroffen.

Eine Gesamtübersicht der Informationen zu den Belangen des Umweltschutzes gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB einschließlich der umweltrelevanten Stellungnahmen aus der Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB ist den vorliegenden umweltbezogenen Informationen zu entnehmen. Umweltrelevante Stellungnahmen benachbarter Gemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB sind keine eingegangen.